Aufgaben des Beratenden Ingenieurs

 

(nach : Bundesingenieurkammer, http://www.bingk.de/796.htm)

Bauplanung

Baukoordinierung/Bauüberwachung

Unabhängige Beratung

Individuelle Konzeptionen

Interessenvertreter seines Auftraggebers

 

Bauplanung

     

    Der Beratende Ingenieur ist immer freiberuflich tätig. Er gehört als Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Bundeslandes an, in dem er tätig ist. Er führt den gesetzlich geschützten Titel "Beratender Ingenieur" in Verbindung mit seinem Namen.

    Beratende Ingenieure sind bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser auf der gesetzlichen Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung (LBO).

     

Baukoordinierung/Bauüberwachung

     

    Der Beratende Ingenieur kooperiert mit Ingenieuren anderer Fachdisziplinen und mit Architekten, soweit es um Architekturfragen geht. Er ist qualifizierter Partner des Bauherrn bei allen Bauvorhaben: er koordiniert die jeweils erforderlichen und gewünschten Teilleistungen innerhalb der Gesamtplanung und überwacht deren Umsetzung in der Praxis.

     

Unabhängige Beratung

     

    Der Beratende Ingenieur vertritt in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keine eigenen Produktions-, Handels oder Lieferinteressen. Er ist gesetzlich verpflichtet, weder Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter anzunehmen, und er übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.

     

Individuelle Konzeptionen

     

    Seine Eigenverantwortlichkeit als Freiberufler verlangt vom Beratenden Ingenieur immer auch fachliche Unabhängigkeit. Sie wird durch profunde Ausbildung, wissenschaftlich fundierte Fortbildung und Berufserfahrung gesichert. Bildung und Ausbildung befähigen ihn, kreative technische Konzepte als Einzelleistung zu erarbeiten.

     

Interessenvertreter seines Auftraggebers

     

    Der Beratende Ingenieur ist technischer Berater und Beistand seines Bauherrn. Er ist als unabhängiger und unparteiischer Treuhänder seines Auftraggebers ausschließlich seinem Gewissen und seinen Berufsgrundsätzen verpflichtet. Mit individueller Konzeption, flexibler Projektierung und der Vertretung der Interessen seines Auftraggebers gegenüber Behörden, Ämtern, Komplettanbietern und Ausführungsbetrieben gewährleistet er für den Bauherrn ein Optimum an qualifizierter Partnerschaft.

     

*)   Quelle: Bundesingenieurkammer, http://www.bingk.de/796.htm